Freiburger Rundbrief Freiburger Rundbrief
    Archiv Neue Folge > 1993/94 > 161  

Home
Leseproben

Inhalt Neue Folge
Archiv Neue Folge
1993/94
1995
1996
1997
1998
1999
2000

Inhalt der Jg. vor 1993
Archiv vor 1993

Gertrud Luckner
Bestellung/Bezahlung
Links
Mitteilungen
 
XML RSS feed
 
 
Display PRINT friendly version

Volle diplomatische Beziehungen zwischen Israel und dem Vatikan

Grundsatzübereinkommen

Artikel 1

§ 1. Gestützt auf seine Unabhängigkeitserklärung, bekräftigt der Staat Israel seine ständige Verpflichtung, das Menschenrecht der Religions- und Gewissensfreiheit zu achten und zu wahren, wie es in der allgemeinen Menschenrechtskonvention und in anderen internationalen Abkommen, denen er beigetreten ist, festgeschrieben worden ist.

§ 2. Gestützt auf die Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils ,Dignitatis humanae' zur Religionsfreiheit, bekräftigt der Heilige Stuhl die Verpflichtung der katholischen Kirche, das Menschenrecht der Religions- und Gewissensfreiheit zu wahren, wie es in der allgemeinen Menschenrechtserklärung und in anderen internationalen Abkommen, denen er beigetreten ist, festgeschrieben ist. Der Heilige Stuhl will ebenso den Respekt der katholischen Kirche vor anderen Religionen und ihren Anhängern bekräftigen, wie dies feierlich vom Zweiten Vatikanischen Konzil in der Erklärung ,Nostra aetate' zum Verhältnis der Kirche zu den nichtchristlichen Religionen festgelegt ist.

Artikel 2

§ 1. Der Heilige Stuhl und der Staat Israel verpflichten sich zur angemessenen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung aller Formen des Antisemitismus, aller Arten des Rassismus und der religiösen Intoleranz; sie verpflichten sich auch, das wechselseitige Verständnis unter den Völkern sowie die Toleranz zwischen den Gemeinschaften und den Respekt vor Leben und Würde der Menschen zu fördern.

§ 2. Der Heilige Stuhl bekräftigt bei dieser Gelegenheit seine Verurteilung von Haß, Verfolgung und allen anderen Ausdrucksformen des Antisemitismus, die sich gegen das jüdische Volk und gegen die Juden — wo, wann und durch wen auch immer — gerichtet haben. Insbesondere be-klagt (deplores) der Heilige Stuhl Angriffe auf Juden und die Entweihung jüdischer Synagogen und Friedhöfe, Akte, die das Andenken der Opfer des Holocaust angreifen. Das gilt besonders, wenn diese Attacken in Gegenden stattfinden, in denen Juden ermordet worden sind.

Artikel 3

§ 1. Der Heilige Stuhl und der Staat Israel anerkennen, daß beide Seiten frei sind in der Ausübung ihrer Rechte und Vollmachten. Sie verpflichten sich, dieses Prinzip in ihren gegenseitigen Beziehungen und in ihrer Zusammenarbeit zum Wohl ihrer Völker zu respektieren.

§ 2. Der Staat Israel anerkennt das Recht der katholischen Kirche, ihre religiösen, moralischen, erzieherischen und karitativen Funktionen auszuüben, ihre eigenen Einrichtungen zu haben und ihr Personal in diesen Einrichtungen oder für diese Funktionen auszubilden, zu ernennen und anzustellen. Die Kirche anerkennt das Recht des Staates Israel, seine Funktionen auszuüben, wie z. B. die Förderung und den Schutz der Wohlfahrt und die Sicherheit der Bürger. Beide, Staat Israel und katholische Kirche, anerkennen die Notwendigkeit von Dialog und Kooperation in solchen Angelegenheiten, die dies ihrer Natur nach erfordern.

§ 3. Betreffend der katholischen juristischen Person nach kanonischem Recht werden der Heilige Stuhl und der Staat Israel Verhandlungen führen, um ihr volle Wirksamkeit im israelischen Recht zu geben, entsprechend dem Ergebnis einer gemischten Experten-Unterkommission.

Artikel 4

§ 1. Der Staat Israel bekräftigt seine andauernde Verpflichtung, den ,Status quo' in den betreffenden christlichen heiligen Stätten aufrechtzuerhalten und zu respektieren, ebenso die jeweiligen Rechte der christlichen Gemeinschaften untereinander. Der Heilige Stuhl bekräftigt die fortdauernde Verpflichtung der katholischen Kirche, den vorgenannten ,Status quo' und die 'genannten Rechte zu wahren.

§ 2. Dies gilt ungeachtet entgegengesetzter Interpretationen irgendeines Artikels dieser fundamentalen Übereinkunft.

§ 3. Der Staat Israel stimmt mit dem Heiligen Stuhl in der Verpflichtung zum anhaltenden Respekt und Schutz des eigenen Charakters der katholischen heiligen Stätten wie Kirchen, Klöstern, Konventen, Friedhöfen und dergleichen, überein.

§ 4. Der Staat Israel vereinbart mit dem Heiligen Stuhl eine anhaltende Garantie der Freiheit des katholischen Kultus.

Artikel 5

§ 1. Der Heilige Stuhl und der Staat Israel anerkennen das beidseitige Interesse an der Förderung christlicher Pilgerfahrten in das Heilige Land. Wenn eine Notwendigkeit zur Zusammenarbeit in diesen Fragen entsteht, werden die jeweiligen Stellen der Kirche und des Staates sich beraten und zusammenarbeiten.

§ 2. Der Staat Israel und der Heilige Stuhldrücken die Hoffnung aus, daß solche Pilgerfahrten Gelegenheit zum besseren Verständnis zwischen den Pilgern und dem Volk Israel sowie den Religionen in Israel dienen.

Artikel 6

Der Heilige Stuhl und der Staat Israel bekräftigen gemeinsam das Recht der katholischen Kirche, Schulen und Studieninstitute aller Grade einzurichten, zu unterhalten und zu leiten. Dieses Recht wird ausgeübt in Einklang mit den Rechten des Staates Israel im Bereich der Erziehung.

Artikel 7

Der Heilige Stuhl und der Staat Israel anerkennen ein gemeinsames Interesse an der Förderung und Ermutigung zum kulturellen Austausch zwischen katholischen Institutionen in der ganzen Welt und erzieherischen, kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen in Israel. Sie wollen den Zugang zu Manuskripten, historischen Dokumenten und ähnlichem Quellenmaterial in Übereinstimmung mit anwendbaren Gesetzen und Regelungen erleichtern.

Artikel 8

Der Staat Israel anerkennt, daß das Recht der katholischen Kirche zur Freiheit der Meinungsäußerung in der Ausübung ihrer Funktion auch durch kircheneigene Kommunikationsmittel ausgeübt wird. Dieses Recht wird im Einklang mit den Rechten des Staates Israel im Bereich der Kommunikationsmittel wahrgenommen.

Artikel 9

Der Heilige Stuhl und der Staat Israel bestätigen das Recht der katholischen Kirche, ihre karitativen Funktionen durch ihre Gesundheitsfürsorge und durch ihre sozialen Einrichtungen auszuüben, und zwar in Einklang mit den Rechten des Staates Israel in diesen Bereichen.

Artikel 10

§ 1. Der Heilige Stuhl und der Staat Israel bekräftigen gemeinsam das Recht der katholischen Kirche auf Eigentum.

§ 2. Ohne daß in die Rechte der Vertragspartner eingegriffen wird, wird folgendes festgelegt:

a) Der Heilige Stuhl und der Staat Israel wollen in gutem Glauben zusammenarbeiten durch ein umfassendes Übereinkommen, das annehmbare Lösungen für beide Seiten bringt. Es geht dabei um die ungelösten, anhängigen oder strittigen Probleme, die Eigentum, wirtschaftliche und steuerliche Fragen der katholischen Kirche im allgemeinen oder katholischer Einrichtungen und Gemeinschaften im besonderen betreffen.

b) Um diese Verhandlungen fortzuführen, werden eine ständige bilaterale Arbeitskommission sowie eine oder mehrere bilaterale Experten-Unterkommissionen benannt, die diese Fragen studieren und Vorschläge unterbreiten.

c) Die Vertragsparteien sehen vor, diese Verhandlungen innerhalb drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens aufzunehmen, mit der Absicht, zu einer Übereinkunft innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Verhandlungen zu kommen.

d) Während der Dauer der Verhandlungen soll jede damit nicht zu vereinbarende Verpflichtung vermieden werden.

Artikel 11

§ 1. Der Heilige Stuhl und der Staat Israel verpflichten sich gegenseitig zur Förderung von friedlichen Lösungen bei Konflikten zwischen Staaten und Nationen, um Gewalt und Terror aus dem internationalen Leben auszuschließen.

§ 2. Indem der Heilige Stuhl in jedem Fall das Recht auf Ausübung seines moralischen und spirituellen Lehramtes aufrechterhält, scheint es opportun, daran zu erinnern, daß gemäß des ihm eigenen Charakters er sich feierlich verpflichtet, gegenüber allen nur zeitlichen Konflikten ein Außenstehender (remaining a stranger) zu bleiben, besonders, was umstrittene Gebiete und Grenzen betrifft.

Artikel 12

Der Heilige Stuhl und der Staat Israel werden weiter in gutem Glauben über die am 15. Juli 1992 in Jerusalem vereinbarte und am 29. Juli 1992 im Vatikan bestätigte Agenda verhandeln. Sie werden ebenso mit den Problemen umgehen, die aus den Artikeln dieser Übereinkunft resultieren, ebenso mit Fragen, die beiderseits als Verhandlungsmaterie betrachtet werden.

Artikel 13

§ 1. Die in dieser Übereinkunft verwendeten Begriffe gebrauchen die Vertragspartner in folgendem Sinne:

a) ,Katholische Kirche' und ,Kirche' — einschließlich ihre Gemeinschaften und Einrichtungen.

b) Mit dem Begriff ,Gemeinschaften' der katholischen Kirche sind unter anderem katholische religiöse Einheiten gemeint, die vom Heiligen Stuhl als Kirchen eigenen Rechts und vom Staat Israel als anerkannte religiöse Gemeinschaften bestätigt sind.

c) Mit ,Staat Israel' und ,der Staat' sind auch die vom Gesetz eingerichteten Behörden eingeschlossen.

§ 2. Ungeachtet der Gültigkeit dieser Übereinkunft zwischen den Vertragspartnern und ohne von den allgemeinen rechtlichen Regeln abzuweichen, die Verträge betreffen, stimmen die Vertragspartner darin überein, daß dieses Abkommen keine Rechte und Verpflichtungen vorwegnimmt, welche einer der beiden Partner mit einem oder mehreren Staaten binden und die den beiden Vertragspartnern im Augenblick dieses Vertrages zugänglich sind.

Artikel 14

§ I. Nach Unterzeichnung der vorliegenden Grundsatzübereinkunft und in Vorbereitung der Aufnahme voller diplomatischer Beziehungen tauschen der Heilige Stuhl und der Staat Israel Sondergesandte aus, deren Rang und Befugnisse in einem Zusatzprotokoll festgelegt sind.

§ 2. Im Anschluß an das Inkrafttreten und unverzüglich nach dem Beginn der Ausführung der vorliegenden Grundsatzübereinkunft werden der Heilige Stuhl und der Staat Israel volle diplomatische Beziehungen auf der Ebene einer Apostolischen Nuntiatur seitens des Heiligen Stuhls und einer Botschaft seitens des Staates Israel aufnehmen.

Artikel 15

Diese Übereinkunft tritt in Kraft am Tag der letzten Beurkundung der Ratifikation durch einen der beiden Vertragspartner.

Gegeben in zwei Originalversionen, Englisch und Hebräisch, beide Texte gleichermaßen authentisch. Bei Differenzen hat der englische Text den Vorrang.

Unterzeichnet in Jerusalem, am 30. Dezember 1993, entsprechend dem 16. Tevet 5754.

Für den Staat Israel
gez. Jossi Beilin
Für den Heiligen Stuhl  
gez. Claudio Maria Celli


Die Reaktion auf dieses Übereinkommen war in jüdischen und in nicht-jüdischen Zeitungen nicht gerade enthusiastisch.

Auf jüdischer Seite wird vor allem darauf aufmerksam gemacht, daß der Vatikan — besonders zu Zeiten Pius X., aber auch teilweise unter Pius XII. — die Verpflichtung nicht erkannt hat, dem jüdischen Volk eine sichere Heimstätte zu garantieren. Es wird auch auf die schreckliche Ge-schichte des christlichen Antisemitismus im Mittelalter hingewiesen so-wie auf das weitgehende Schweigen der Kirche zu den Greueln des Holocaust in der Nazizeit.

Die nichtjüdischen Blätter stimmen mit diesem Urteil im allgemeinen überein. In bisweilen süffisanter Art weisen sie darauf hin, daß der Vatikan in früheren Jahren (besonders 1948 und 1973) die Anerkennung des Staates Israel diplomatisch verpaßt hat. Deswegen muß er jetzt sozusagen klein beigeben. Auch ein katholischer Bischof aus Syrien nannte die Vereinbarungen nach 45 (!) Jahren einen übereilten Schritt. Mit zum Teil wütenden Stellungnahmen wandten sich islamische und arabische Kreise, besonders aus Beirut, Damaskus und Teheran gegen das Grundsatzübereinkommen.

Unserer Meinung nach ist das Dokument vom 30. Dezember 1993 keineswegs zu unterschätzen. Es ist erstaunlich, welche klare juristische Sprache da gesprochen wird. Sowohl der Staat Israel als auch der Vatikan zeichnen sich als Meister der Diplomatie sowie des internationalen und des religiösen Rechts aus.

Wer als christlicher Pilger bisher ins Heilige Land kam, kennt die Klagen, die sowohl von israelischer wie von christlicher Seite, etwa im Zusammenhang mit der Grabeskirche in Jerusalem, vorgebracht worden sind. Die Stimmung an den Heiligen Stätten und in ihrer Umgebung wird sich zweifellos nach diesem Abkommen verbessern, weil es klare Verhältnisse gibt.

Es ist bemerkenswert, wie sich der Vatikan zum Zugeständnis durchgerungen hat, nicht mehr in Gebietsstreitigkeiten hineinzureden. Der schöne Ausdruck im Vertragstext, wonach der Vatikan bei solchen Streitigkeiten entsprechend seiner eigenen Identität ein „stranger“ (Artikel 11 § 2.) sein wird, ist geradezu erfrischend.

Hervorzuheben ist auch, daß der Heilige Stuhl den Holocaust, aber auch alle anderen Angriffe auf Juden, mit dem kräftigen Ausdruck beweinen (deplore) bedauert (Artikel 2 § 2.). Das bezeugt, mit welcher Sensibilität der Vatikan hier ans Werk gegangen ist.

Es wird gut sein, wenn man das ganze Dokument liest. Es bietet viele Anregungen, um den Staat Israel besser würdigen zu können, um dem christlich-jüdischen Gespräch neue Impulse zu geben und die Hoffnung aufkeimen zu lassen, daß ein Schritt zum Frieden in Israel und im Nahen Osten getan worden ist.

Clemens Thoma

Nichts trägt mehr zur Verteidigung des Landes bei als der Frieden. Ezer Weizman

Jahrgang 1 / 1993/94 Seiten 88-94


top