Freiburger Rundbrief Freiburger Rundbrief
    Archiv vor 1986 > 1338  

Home
Leseproben

Inhalt Neue Folge
Archiv Neue Folge

Inhalt der Jg. vor 1993
Archiv vor 1986

Gertrud Luckner
Bestellung/Bezahlung
Links
Artikel
Mitteilungen
Rezensionen
 
XML RSS feed
 
 
Display PRINT friendly version
Professor Dr. Jürgen Baumann

Schuld und Verantwortung

Ein Beitrag zur juristischen Würdigung des Falles Eichmann

(gehalten als Vortrag am 10. Januar 1962 im studentischen Kreise1)

Viele Generationen vor uns haben in Jahrtausenden über Schuld und Verantwortung nachgedacht. Philosophen und Dichter haben sich mit diesem Thema befasst und auch wir in unserem Alltagsleben sind ständig aufgerufen, neu über Schuld und Verantwortung nachzudenken. Wie oft gebrauchen wir nicht das Wort ,er ist schuld daran’ oder ,er trägt die Schuld’, oder ,er hat Schuld’, und wie unklare Vorstellungen verbinden wir oft mit diesen Bemerkungen.

Das Schuldigwerden des Menschen ist eine Erscheinung, die jede der großen Religionen beschäftigt und zu unterschiedlichen Antworten genötigt hat. Sind wir mit Schuld geboren? Können wir der Schuld entrinnen? Sind wir verurteilt, ständig in unserem Leben neu schuldig zu werden? Können wir unsere Schuld abtragen? Wird uns unsere Schuld vergeben? Vergeben wir wirklich unseren Schuldigern? Oder zieht unsere Schuld ein unerbittliches Gericht auf uns herab?

Wenn sich der Jurist dem Thema „Schuld und Verantwortung“ stellt, tauchen vor allem Probleme des menschlichen Zusammenlebens auf. Wie weit sind wir für unser Handeln verantwortlich? Können wir die Schuld abschieben auf Institutionen oder auf Mächtige, die uns zu unserem Verhalten gezwungen haben? Was schulden wir der Rechtsgemeinschaft? Was aber uns selbst?

Speziell der Strafjurist befindet sich beim Thema „Schuld und Verantwortung" in einer schwierigen Situation. Auch für ihn stellt sich das Problem wie für jeden Juristen im sozialen Bereich, allerdings nicht so scharf abgeschnitten von den übrigen oben erwähnten Bereichen. Soll auch der Strafjurist nach sittlicher Schuld fragen oder gibt es eine spezifisch strafrechtliche Schuld, die ohne Zusammenhang mit sittlichem Verschulden gedacht werden kann?

Ist der Mensch verantwortlich für sein Tun, oder ist er durch die sozialen Bindungen und durch seine Anlagen determiniert? Gibt es Freiheit auch im Bösen? Wer hat eine Verbrechensbegehung zu verantworten? Nur der Verbrecher selbst, oder auch seine Mitmenschen? Ist Schuld ohne Willensfreiheit denkbar? Kann der amoralische Mensch schuldig werden im strafrechtlichen Sinne? Soviel Fragen, soviel schwierige und nahezu unlösbar erscheinende Probleme.

Dass wir uns mit einem Thema wie „Schuld und Verantwortung“ befassen, scheint mir außerordentlich nützlich, wenn nicht gar notwendig zu sein. Nicht nur Juristen sollten über Schuld und Verantwortung nachdenken. Auch dem juristischen Laien ziemt es, sich mit diesen Dingen zu beschäftigen und eine eigene Stellungnahme zu gewinnen. Wie kann ein Angehöriger unseres Volkes, welches soviel Verantwortung und Schuld auf sich geladen hat, sich dem Nachdenken über Schuld und Verantwortung entziehen? Ist es aber dann nicht zuvor notwendig, diese Begriffe zu klären?

Haben wir über die Schuld Eichmanns nachgedacht? Ist nur der Henker schuldig, derjenige, der die Massenerschießungen durchgeführt hat, oder aber sind wir alle in diese Schuld verstrickt? Eichmann steht doch ersichtlich dazwischen. Auch er hat selbst nie Hand an einen Juden gelegt. Er war Beamter und hat getan, was ihm aufgegeben war. Wenn er aber schuldig ist an den ungeheuren Morden, sind wir nicht mitschuldig geworden dadurch, dass wir die Tätigkeit eines Eichmann ermöglicht haben, dadurch, dass wir es unterlassen haben, das Funktionieren dieser Mordmaschine zu verhindern?

Tragen wir nicht alle Verantwortung und sind wir nicht alle schuldig geworden?

Die Novembertagung 1961 der Bayrischen Katholischen Akademie in München hatte sich mit den Kriegsverbrecherprozessen zu befassen. Die Frage ging nach den Möglichkeiten und Grenzen für die Bewältigung historischer und politischer Schuld in Strafprozessen. Bekannte Juristen und Theologen waren die Diskussionsredner.

Die Nürnberger Prozesse waren der hauptsächliche Diskussionsgegenstand. Fragen Sie heute einen Juristen nach seiner Stellungnahme zu den Nürnberger Prozessen. Er wird abwinken. Leider ist es so, dass, freilich auch durch Schuld anderer, die Nürnberger Urteile obsolet geworden sind. Fragt man nach einer Stellungnahme, so wird man meistens hören, die anderen sind aber auch schuld und sie sind nicht verurteilt worden. Oder, trifft man auf einen Juristen, so wird man hören: die Nürnberger Prozesse verstießen gegen den Grundsatz nullum crimen sine lege.

Dieselben Leute werden aber einen Mörder gewiss nicht damit entschuldigen, dass ein anderer auch gemordet habe. Sie werden auch sicher nicht die Auffassung vertreten, dass der Mord an einem Einzelmenschen rechtmäßig sei. Nur wenn es sich um Morde ungeheuren Ausmaßes handelt, sollen andere Grundsätze gelten? Spielt die Dimension des Verbrechens eine Rolle für die Frage der Schuld?

Ähnlich ergeht es einem, wenn man nach einer Stellungnahme zum Eichmann-Prozess fragt. Da wird zunächst eingewandt, Eichmann sei doch gekidnappt worden und das sei nicht in der Ordnung und deshalb dürfe das Verfahren gegen ihn nicht durchgeführt werden. Oder man hört, es sei nicht recht, dass die Opfer selbst über den Mörder zu Gericht sitzen. Die Richter seien befangen, sie dürften nicht urteilen. Beide Einwände sind außerordentlich oberflächlich.

Auch das deutsche Strafrecht kennt ein sogenanntes Realprinzip und ein Universalprinzip. Nach § 4 Absatz 2 Ziff. 2 des StGB kann ein Ausländer für Auslandstaten dann bestraft werden, wenn die Tat durch das Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist und die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet ist. Es handelt sich hier um das sogenannte Real- oder Schutzprinzip. Würde also deutsches Strafrechtsanwendungsrecht gelten, so könnte Eichmann selbstverständlich bestraft werden. Auch nach dem Universalprinzip unterläge Eichmann dem deutschen Strafrecht. Nach § 4 Absatz II Ziff. 3 des StGB wird nach Inlandsstrafrecht bestraft, wer als Ausländer eine Tat im Ausland begeht, die am Tatort mit Strafe bedroht ist und nunmehr im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird. Die Vorschrift des § 4 II Ziff. 3 ist Ausdruck des sogenannten Universalprinzips. Auch nach diesem Prinzip würde, wenn man deutsches Strafrechtsanwendungsrecht gelten ließe, Eichmann bestraft werden müssen. Will man eigentlich dem Staate Israel ähnliches Strafrechtsanwendungsrecht bestreiten?

Ähnlich töricht ist die Behauptung, dass ausgerechnet israelische Richter nicht über die Morde Eichmanns urteilen dürften. Auch ein Mord in Deutschland verletzt nicht nur das Rechtsgut Leben des Ermordeten, sondern darüber hinaus auch die Rechtsgemeinschaft. Die Rechtsgemeinschaft wird repräsentiert durch den Staat, und die Aburteilung des Verbrechens erfolgt durch Organe eben dieses verletzten Staates. Auch bei uns urteilen also Repräsentanten der verletzten Gemeinschaft über den Mörder.

Was aber ist aus dieser großen Münchner Diskussion über die Nürnberger Prozesse und incidenter auch über den Eichmann-Prozess geworden? Einziger Rufer im Streit zugunsten der Nürnberger Prozesse war der ehemalige Mitarbeiter der US-Anklagebehörde Mandellaub. Er war, wie die Frankfurter Rundschau vom 21. November 1961 mitteilt, der Rufer in der Wüste. In dem Bericht der Frankfurter Rundschau heißt es dann weiter: Der Rufer in der Wüste fand allerdings nur ein einziges Echo: Professor Karl Peters, der katholische Strafrechtler aus Münster, appellierte an das christliche Gewissen der Teilnehmer der Tagung der Katholischen Akademie, mehr Verständnis für die Vorgänge in Nürnberg aufzubringen. Peters führte wörtlich aus:

„Mich bedrückt, dass die Dinge nur vom Prozess her gesehen werden und nicht vom Grundsätzlichen. Ich bin erschüttert über die Neigung der Juristen, die Sache immer nur vom Formalen her zu sehen und das Schreckliche zu vergessen.“

Im Bericht der Frankfurter Rundschau heißt es weiter: Die geistige Auseinandersetzung, die angesichts des bevorstehenden Eichmann-Urteils notwendig gewesen wäre, blieb aus; man klammerte sich an den formalen Positivismus. So wichtig dieser für den Bestand des Rechtsstaates ist, wenn man aber, wie wohl beinahe alle Teilnehmer der Tagung der Katholischen Akademie auf dem Boden des Naturrechts steht und das göttliche Walten im Recht sieht, hätte man einen Schritt weitergehen müssen. Professor Peters Abschiedsgruß war durchaus verständlich:

„Langsam kommt man sich wie ein Landesverräter vor, wenn man Hitlers verbrecherische Raubzüge als Angriffskriege bezeichnet.“

Ich habe diese meines Erachtens erschütternden Berichte absichtlich etwas ausführlicher vorgetragen. Sind die Juristen wirklich so formal, oder aber verschanzen sie sich nur hinter Formalitäten, um dem wirklichen Problem auszuweichen? Der Nichtjurist neigt ja dazu, dem Juristen Formalismus und mitunter auch ein Ausweichen vor den wirklichen Problemen vorzuwerfen. Der Theologe wird über den Schuldbegriff des Juristen lächeln.

Aber müssen wir Juristen nicht auch etwas formal sein? Brauchen wir nicht feste Kategorien, um die Vielgestaltigkeit des menschlichen Lebens zu erfassen? Können wir überhaupt ein System entbehren, welches uns feste Maßstäbe bei der Beurteilung menschlicher Verhaltensweisen gibt? Meines Erachtens können wir es nicht. Wir können nicht über Schuld und Verantwortung allgemein herumrätseln. Ich möchte Ihnen daher zunächst ausführen, was wir Juristen unter Schuld verstehen.

Das Verbrechenselement der Schuld ist eine strafrechtliche Erscheinung. Uns im Strafrecht interessiert die strafrechtliche und nicht die sittliche Schuld. Gerade heute angesichts der zahlreichen Tendenzen einer Gleichstellung strafrechtlicher und sittlicher Schuld ist es angebracht, hierauf immer wieder hinzuweisen. Tiefere Ursache für die Gleichstellungstendenz ist der Abscheu vor dem nationalsozialistischen Unrecht. Wenn Recht vom Staat in Unrecht verkehrt wird, Schuld zu Unschuld gestempelt und umgekehrt Unschuld zu Schuld gemacht wird (Nürnberger Gesetze!), so mag man freilich dazu neigen, nach einem übergesetzlichen, dem Staate entzogenen und nicht manipulierbaren Maßstab der Schuld zu suchen.

Wenn ich dennoch die Gleichstellung strafrechtlicher und sittlicher Schuld ablehne, so verkenne ich dabei nicht, dass Strafrecht und Sittengesetz die gleiche Wurzel haben, dass strafrechtliche Schuld ohne sittliche Schuld nicht denkbar ist, ich verkenne auch nicht, dass die strafrechtlichen Gebote den sittlichen Geboten weitgehend entsprechen und ich weiß auch, dass das Strafgesetz nicht gegen das Sittengesetz verstoßen darf. Aber es bleibt bei allem doch immer zu beachten, dass die Funktion des Strafrechts eine andere ist als die des Sittengesetzes.

Die sittliche Norm bestimmt das Verhalten des Menschen zu sich selbst, die Strafrechtsnorm oder überhaupt jede Rechtsnorm bestimmt das Verhalten des Menschen im Sozialbereich. Bei den verschiedenen Funktionen von Strafrechtsnorm und sittlicher Norm müssen auch die Schuldbegriffe notwendig differieren. Notwendig ist der Schuldbegriff des Rechts weniger differenziert. Das Recht muss generalisieren. Es kann nicht bei jedem einzelnen Täter die Frage nach der Freiheit des menschlichen Willens aufwerfen. Es verfährt in sehr viel praktischerer Weise, indem es (hierbei großzügig verfahrend) bestimmte Personengruppen aus dem Schuldbereich völlig ausschließt. Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig. Schuldunfähig sind auch nach § 51 StGB Geisteskranke und Geistesschwache, bei denen Intellekt oder Willenskraft so stark verkümmert sind, dass sie das Unrecht ihrer Tat entweder nicht einsehen können oder aber zwar einsehen können, aber unfähig sind, nach dieser Einsicht zu handeln. Besondere Notsituationen, in denen sich ein Mensch befinden kann, werden über Schuldausschließungsgründe, z. B. die §§ 52 und 54 StGB, berücksichtigt. Wer nicht schuldunfähig ist und sich auch nicht in einer besonderen Notsituation befindet, handelt in der Regel schuldhaft, wenn er vorsätzlich einen Deliktstatbestand verwirklicht. Handelt er nichtvorsätzlich, sondern nur fahrlässig, so ist genau zu prüfen, ob er in der Lage war, sich pflichtgemäß zu verhalten und ob er den Erfolg (den sozialschädlichen) seines Verhaltens voraussehen konnte.

Ihnen mag dieser freilich recht grob gezeichnete strafrechtliche Schuldbegriff sehr unvollkommen erscheinen. Für unser Strafrecht selbst ist er eine große Leistung. Ich erinnere nur daran, dass nicht zu allen Zeiten ein Schuldbegriff dieser Art notwendiges Verbrechensmerkmal gewesen ist. So war z. B. das alte deutsche Strafrecht ein Erfolgsstrafrecht. Es galt der Satz: die Tat tötet den Mann. Wer zufällig auch ohne Verschulden den Tod eines anderen herbeigeführt hatte, musste diese Tat sühnen. Dass wir nach der Vorwerfbarkeit eines Erfolges fragen, ist gegenüber derartigen Erfolgsstrafrechten ein nicht unbedeutender Fortschritt.

Freilich beginnen jetzt erst die Schwierigkeiten: Da taucht zunächst die Frage auf, was denn Bezugspunkt der Schuld sein kann. Fragen wir bei der Schuldprüfung, ob dem Täter die einzelne Tat vorzuwerfen ist, fragen wir also nach der Einzeltatschuld, oder muss uns die Lebensführung des Täters, also die Lebensführungsschuld, interessieren. Wenn wir eine Lebensführungsschuld anerkennen und genügen lassen, so können wir auch den Menschen für seine Taten verantwortlich machen, der sich durch seine Lebensführung allmählich in einen Zustand der Schuldunfähigkeit hineinlaviert hat.

Die herrschende Lehre lehnt m. E. mit Recht den Gedanken der Lebensführungsschuld ab. Schon die Frage nach der Einzeltatschuld türmt oft unüberwindliche Schwierigkeiten vor uns auf. Wie aber sollen wir beurteilen können, ob ein Mensch in seiner Lebensführung schuldig geworden ist. Wie viel liegt an der Lebensführung dieses Menschen, wie viel an den Umweltverhältnissen, wie viel an uns allen, die wir dem allmählich absinkenden Menschen keine Hilfe gebracht haben. Oder es taucht die Frage auf, wieweit bei der Schuld die Gefährlichkeit des Täters eine Rolle spielen kann.

Ist der Gedanke der Gefährlichkeit vielleicht sehr viel geeigneter, eine Bestrafung zu tragen, als der Schuldgedanke? Können wir überhaupt Schuld feststellen, solange wir nicht wissen, wieweit der Wille des Täters bei der Tatbegehung im Spiele war? Ich kann hier nur kurz resümieren, dass alle diese Gefährlichkeitsthesen im geltenden Strafrecht keinen Platz haben. Freilich bestehen auch hier Bestrebungen, den Schuldbegriff durch den Gefährlichkeitsbegriff zu ersetzen, das Strafrecht zu einem Heilbehandlungsrecht für Gestrauchelte werden zu lassen. Ich erinnere nur an die Bewegung der „défense sociale“.

Bleiben wir bei unserem grob skizzierten und auch groben strafrechtlichen Schuldbegriff. Fragen wir nur nach der Vorwerfbarkeit einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Handlung. Betrachten wir dabei nur die einzelnen Elemente unseres strafrechtlichen Schuldbegriffs und prüfen wir die Fähigkeit des Täters, vorwerfbar zu handeln, sodann Vorsatz oder Fahrlässigkeit und schließlich das Fehlen von Schuldausschließungsgründen oder die Zumutbarkeit des Andershandelns, so zeigt sich dennoch, dass wir für unsere Ausgangsbeispiele jedenfalls allgemein taugliche Maßstäbe gewinnen.

Die Tötung von Millionen Menschen ist sicher tatbestandsmäßig und rechtswidrig. Eichmann und seine Helfershelfer waren sicher schuldfähig. Keine Geisteskrankheit und keine Geistesschwäche hat ihr Einsichtsvermögen getrübt. Sicher haben Eichmann und seine Helfershelfer auch vorsätzlich gehandelt, und die Frage kann nur sein, ob nicht besondere Schuldausschließungsgründe, hier vor allen Dingen strafrechtlicher Notstand nach § 54 StGB, die Schuld als ausgeschlossen erscheinen lassen.

Aber auch schon eine grobe Prüfung des Schuldausschließungsgrundes § 54 StGB ergibt, dass von einem derartigen Schuldausschluss nicht die Rede sein kann. Es bestand für Eichmann und seine Helfershelfer keine Leibes- oder Lebensgefahr für den Fall, dass sie sich ihrem Henkeramt entzogen hätten. Die Meldung zum Militär oder der Antrag auf Versetzung an eine andere Stelle wäre immer möglich gewesen. § 54 berücksichtigt aber nur besonders schwere Gefahren. Die Gefahr einer gehaltlichen Schlechterstellung ist sicher kein Schuldausschließungsgrund, wenn es sich um derartig schwere Verbrechen handelt.

Freilich werden wir bei den einzelnen Tätern zu differenzieren haben. Der Schuldbegriff ist ein Steigerungsbegriff. Es gibt schwache, starke und stärkste Schuld. Die Weite des Weges zwischen menschlicher Handlung und verbrecherischem Erfolg schwächt die Schuld. Sie schwächt auch das Verantwortungsgefühl. Man glaubt, dass noch eine Menge anderer Menschen in der Kausalkette zwischen eigenem Verhalten und strafrechtlich relevantem Erfolg stehe und dass auch diese doch schließlich das Eintreten des Erfolges verhindern könnten. Hinzu kommt, dass die moderne Technik in gleicher Richtung wirkt. Ein Mensch, der es niemals über sich bringen würde, einen anderen mit einem Messer zu erstechen, könnte doch dazu neigen, auf den berühmten Druckknopf zu drücken. Hier hat er weit weniger Hemmungen. Unsere moralische Entwicklung hat mit der Entwicklung der Technik leider nicht Schritt gehalten, und nicht zuletzt deshalb muss das Strafrecht vorprellen, und nicht zuletzt deshalb sind die Nürnberger Prozesse ein wichtiger Meilenstein auf dem Wege der Entwicklung des Strafrechts.

Die immer stärkere Verflechtung der sozialen Verhältnisse, die immer unübersichtlicher werdende Auswirkung menschlicher Verhaltensweisen im Sozialgefüge und hinzukommend die immer stärkere Entwicklung der Technik stellt unser Rechtssystem und auch unser Strafrechtsdenken vor immer neue Aufgaben. Zu den wichtigsten Aufgaben gehört zurzeit die Bestimmung der Verantwortlichkeit für Unterlassungstaten. Wieweit macht schon bloßes Untätigsein verantwortlich und auch schuldig.

Eine weitere bedeutsame Frage, die die Strafrechtsdogmatik in Zukunft noch mehr beschäftigen muss, ist die der Schuldfähigkeit juristischer Personen und die der Schuldfähigkeit von Verbänden. Eine Verfeinerung der Erfassung ist hier erforderlich. Aufgabe der Strafrechtswissenschaft ist es, neue Maßstäbe für Unterlassungstaten und neue Maßstäbe für Kollektivverbrechen zu finden. Aufgabe für uns ist es, der Gleichgültigkeit des Menschen den Kampf anzusagen, die Gewissensträgheit des Menschen zu bekämpfen und schließlich die Verschanzung des Menschen hinter Massenorganisationen zu verhindern. Nur der Einzelmensch hat ein Gewissen, er also trägt die Verantwortung auch für das Ganze und er trägt die Schuld, falls das Ganze demoralisiert wird.

  1. Für die ,Normannia’, eine alte Stiftsverbindung, der vorwiegend evangelische Theologen angehören.

XIV. Folge 1962, Nummer 53/56, September 1962, S. 29–32


top